AGB
1. Umfang und Gültigkeit
1.1 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäfte zwischen der Firma M-COMPUTER HANDELS GESMBH im folgenden
M-COMPUTER und ihrem Vertragspartner im folgenden Kunde genannt. Sie erfassen auch alle zukünftigen Verträge zwischen
M-COMPUTER und dem Kunden, insbesondere über Organisations- und Programmierleistungen sowie die Gewährung von Nutzungsrechten,
weiters auch den Verkauf von Hardware.
1.2 Abweichende Bedingungen des Auftraggebers bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen und firmenmäßig
gezeichneten Anerkennung durch M-COMPUTER.
2. Vertragsgegenstand und Prüfung
2.1 Vertragsgegenstand können insbesondere folgende Leistungen von M-COMPUTER sein:
- Ausarbeitung von Organisationsvorschlägen
- Lieferung von Hardware
- Lieferung von Bibliotheks- (Standard-) programmen
- Lieferung von Systemsoftware
- Adaptierung von Standardprogrammen und Systemsoftware
- Erstellung von Individualprogrammen
- Einschulung des Bedienungspersonals
- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme
- Programmpflege
- Hardwareservice
- Erstellung von Programmträgern
Maßgeblich für den Leistungsinhalt ist stets die schriftliche Auftragsbestätigung von M-COMPUTER. Unterbleibt eine solche und wird der
Leistungsinhalt nicht anders schriftlich definiert, gilt die Leistungsbeschreibung der M-COMPUTER-Rechnung.
2.2 Die Ausarbeitung individueller Organisationsvorschläge und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Kunden zur Verfügung
gestellten Unterlagen. Der Kunde stellt zusätzlich praxisgerechte Testdaten und Testmöglichkeiten in ausreichendem Umfang, zeitgerecht
und auf seine Kosten zur Verfügung.
2.3 Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Programmbeschreibung, die M-COMPUTER aufgrund der vom
Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet. Diese Programmbeschreibung ist vom Kunden auf Richtigkeit
und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Genehmigungsvermerk zu versehen. Wird die schriftliche Programmbeschreibung
vom Kunden selbst erstellt, so muß diese in gedruckter Form, allgemein verständlich, übersichtlich gegliedert und in deutscher Sprache
verfaßt sein. Ist die Programmbeschreibung vom Kunden genehmigt oder erstellt, können gegen M-COMPUTER keine Gewährleistungs-,
Haftungs- oder Schadenersatzansprüche für Programmfehler, die aus der Programmbeschreibung resultieren, geltend gemacht werden.
Spätere Änderungswünsche des Kunden müssen von M-COMPUTER nicht erfüllt werden und sind jedenfalls gesondert zu entgelten. Die
Programmbeschreibung gilt gleichzeitig als Bedienerhandbuch. Zur Erstellung eines Bedienerhandbuches für Individualprogramme ist
M-COMPUTER nicht verpflichtet sofern dafür kein gesonderter Auftrag vom Kunden vorliegt.
2.4 Bei Bestellung von Standardprogrammen, Systemsoftware und/oder Hardware bestätigt der Kunde mit der Bestellung die Kenntnisnahme
des Leistungsumfanges der bestellten Programme bzw. der Hardware.
2.5 Sollte sich im Zuge des Versuches zur Erbringung der Leistung herausstellen, daß deren Ausführung tatsächlich oder juristisch unmöglich
ist, muß dies M-COMPUTER dem Kunden unverzüglich anzeigen. Beide Vertragspartner sind in diesem Fall berechtigt, vom Auftrag
zurückzutreten. Die bis dahin bei M-COMPUTER angefallenen Kosten und Spesen sind vom Kunden zu ersetzen. Die Leistung von
M-COMPUTER ist jedenfalls erbracht, wenn:
- bei Lieferung von Standardprogrammen und Systemsoftware die Versendung des einzelnen Programmes an die Anschrift
des Kunden erfolgt ist
- bei Programmen die zur künftigen Anwendung notwendigen Produkte und Beschreibungen an den Kunden übersandt oder
übergeben wurden
- bei Hardwarelieferung die Versendung an den Kunden erfolgt ist
- bei Beratungs- bzw. Organisationsarbeit ohne Programmierung die organisatorische Leistung bzw. deren Ergebnisse an
den Kunden übersandt oder übergeben wurden
- bei Einschulung des Betriebspersonals die hiefür vereinbarte Stundenanzahl erbracht wurde.
3. Liefertermine, Transportrisiko und -kosten
M-COMPUTER ist bestrebt, möglichst verläßliche Liefertermine oder -fristen anzugeben und einzuhalten. Gerät M-COMPUTER erheblich
in verschuldeten Verzug, ist der Kunde berechtigt, durch eingeschriebenen Brief eine angemessene, mindestens jedoch dreimonatige
Nachfrist zu setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Ein Verzug des Vorlieferanten ist M-COMPUTER
nicht anzulasten. Jeder Schadenersatz wegen des Lieferverzuges oder der Nichterfüllung durch M-COMPUTER wird ausgeschlossen.
4. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Lieferungen ist das Lager von M-COMPUTER in Wien. Transportkosten und Risiko gehen zu Lasten des Kunden.
5. Teillieferungen
5.1 M-COMPUTER ist berechtigt, in jedem Falle Teillieferungen durchzuführen und diese gesondert zu fakturieren, also auch dann, wenn
eine einheitliche Bestellung vorliegt.
6. Entgelt (Preis) Zahlung, Zahlungsverzug
6.1 Zum vereinbarten oder von M-COMPUTER genannten, in EURO ausgedrückten Entgelt (Preis) tritt stets die Mehrwertsteuer im jeweiligen
gesetzlichen Ausmaß hinzu.
6.2 Sofern nicht Standardprogramme oder Systemsoftware geliefert werden, werden die Kosten von Programmträgern (z.B. Magnetbändern,
Magnetplatten, Disketten usw.) gesondert in Rechnung gestellt.
6.3 M-COMPUTER ist berechtigt, für alle Leistungen, die nicht an ihrem Geschäftssitz erbracht werden, die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und
Wegzeit zu verrechnen.
6.4 Die von M-COMPUTER gelegten Rechnungen, und zwar auch Teilrechnungen, sind sofort ohne jeden Abzug fällig und spesenfrei zahlbar.
Bei begründetem Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden oder bei Zahlungsverzug kann M-COMPUTER für weitere Lieferungen
Vorauszahlung verlangen und eingeräumte Zahlungsfristen widerrufen. Sämtliche Forderungen von M-COMPUTER werden fällig,
wenn der Kunde auch nur mit einer Zahlung in Verzug gerät. M-COMPUTER ist berechtigt, die Ausführung von Bestellungen zurückzuhalten,
wenn der Kunde in Zahlungsverzug ist.
6.5 Für den Zahlungsverkehr des Kunden werden, unbeschadet sonstiger Verzugsfolgen, Verzugszinsen in der Höhe von 18% zuzüglich
Mehrwertsteuer, vereinbart.
6.6 Nimmt M-COMPUTER Wechsel oder Schecks an, erfolgt dies zahlungshalber und bedeutet keinen Zahlungsaufschub. Sämtliche daraus
entstehenden Spesen sind vom Kunden zu tragen.
6.7 Bei Zahlungsverzug sind alle Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 M-COMPUTER behält sich bis zur gänzlichen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Vertragspartners aus diesem oder folgenden
Geschäften das Eigentum am Liefergegenstand vor. Der Kunde sagt zu, den Liefergegenstand nicht vor Bezahlung aller Rechnungen
M-COMPUTERs weiterzugeben oder zu verarbeiten. Erfolgt eine Weiterveräußerung mit oder ohne Verarbeitung, mit oder ohne Zustimmung
von M-COMPUTER, so ist das Entgelt aus der Weiterveräußerung für M-COMPUTER bis zur Höhe seiner offenen Forderungen
gesondert zu verwahren und dies in den Büchern des Kunden auch zu kennzeichnen.
7.2 Verarbeitet der Besteller, wenn auch abredewidrig, den Leistungsgegenstand M-COMPUTERs bei offenem Eigentumsvorbehalt, wird
M-COMPUTER Miteigentümer nach Maßgabe des Wertes des M-COMPUTER-Anteiles, wenngleich dieser auch bereits teilweise bezahlt
ist.
7.3 Im Falle einer Insolvenz des Kunden ist M-COMPUTER berechtigt, den Liefergegenstand, im Falle seiner Verarbeitung, das neue Produkt,
eigenmächtig beim Besteller oder seinem Verwahrer oder Abnehmer abzuholen.
7.4 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, die auch nach Wahl M-COMPUTERs nur hinsichtlich einzelner Teile des Liefergegenstandes
erfolgen kann, bedeutet noch nicht den Vertragsrücktritt. Dies gilt auch bei Rückholung des ganzen oder Teilen des Liefergegenstandes.
Im Zuge der Rückabwicklung hat der Kunde kein Retentionsrecht.
8. Rechte und deren Nutzung
8.1 Mit der Ausfolgung von Programmen (Software) räumt M-COMPUTER dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare
entgeltliche Benutzungsrecht an den Programmen (Software) ein. Bei Standardsoftware oder Systemsoftware, für welche der Abschluß
eines Endabnehmervertrages (oder die Rücksendung einer Registrierkarte) vorgesehen ist, erfolgt die Rechtseinräumung durch jene
Rechtsperson, die im Endabnehmervertrag genannt ist, und zwar zu den dort genannten Bedingungen. Dessen ungeachtet verpflichtet
sich der Kunde auch M-COMPUTER gegenüber zur Einhaltung der hier vereinbarten Bedingungen. Der Kunde sagt zu, die Registrierkarte
unverzüglich an die darin genannte Anschrift ausgefüllt und unterfertigt zurückzusenden.
8.2 Der Kunde verpflichtet sich, die Software ausschließlich für eigene Zwecke und nur für einen genau bezeichneten Prozessor (eine Installation)
zu verwenden. Der Kunde verpflichtet sich weiters, die Software weder zu kopieren noch sonstwie zu vervielfältigen. Dies gilt nicht
für das Herstellen von Kopien für die eigene Datensicherung.
8.3 Der Kunde anerkennt, daß es sich bei der Software um Betriebsgeheimnisse des Herstellers handelt. Weiters, daß alle Rechte der Software,
insbesondere Patente oder Urheberrechte, nach Maßgabe der Einigung zwischen M-COMPUTER und dem Hersteller entweder bei
diesem oder bei M-COMPUTER verbleiben. Sofern die Software oder Teile derselben nicht als Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes
anzusehen sind, wird vereinbart, die Software zur Gänze wie derartige Werke zu behandeln.
8.4 Der Kunde ist damit einverstanden, daß die von ihm in Auftrag gegebenen Programme in der Programmbibliothek von M-COMPUTER zu
deren weiterer Nutzung anderwärtiger Erfahrungen und Unterlagen für ihn wirtschaftlicher und kostengünstiger erarbeitet werden konnten.
9. Gewährleistung, Produkthaftung und Ausschluß weiterer Ansprüche gegen M-COMPUTER
9.1 M-COMPUTER leistet Gewähr dafür, daß der Liefergegenstand zum Zeitpunkt seiner Auslieferung mit den Spezifikationen übereinstimmt.
9.2 Die Lieferung von Hardware und/oder Standard- oder Systemsoftware beinhaltet nicht die Lösung eines kundenspezifischen EDVProblems.
Zur Untersuchung des Einsatzzweckes und Beratung ist M-COMPUTER nur verpflichtet, wenn der Kunde einen eigenen EDVOrganisationsauftrag
schriftlich erhielt.
9.3 Sofern M-COMPUTER keine Adaptierung der Software vorgenommen hat und nur die Standardsoftware des Herstellers weitergibt, übernimmt
M-COMPUTER keine Haftung dafür, daß die Software den Anforderungen des Kunden angepaßt ist. Sollte M-COMPUTER einen
EDV-Organisationsauftrag erhalten haben, so haftet M-COMPUTER nur, wenn die Angaben des Kunden richtig und vollständig waren
und schriftlich gegeben wurden.
9.4 Einvernehmlich wird festgehalten, daß ein Fehler oder Mangel nur dann vorliegt, wenn er jederzeit und unter den gleichen Systembedingungen
in Gegenwart eines Vertreters von M-COMPUTER reproduzierbar ist und der Kunde alle bezughabenden Unterlagen zur Verfügung
stellt. Ein Gewährleistungs- oder Schadenersatzanspruch besteht nur, wenn der Kunde den Mangel oder Schaden unverzüglich gerügt
bzw. gemeldet hat.
9.5 Im Rahmen von Gewährleistungen und Schadenersatz ist M-COMPUTER nur verpflichtet, nach seiner Wahl die betroffenen Teile oder
Geräte in der Betriebsstätte von M-COMPUTER auszubessern oder auszutauschen. Entschließt sich M-COMPUTER zum Austausch,
werden die dadurch anfallenden Kosten vom Kunden getragen. Darüber hinausgehende Ansprüche aufgrund von Gewährleistung
und/oder Schadenersatz, somit insbesondere die Haftung für Folgeschäden und die Haftung für Datenverlust oder Verfälschung werden
einvernehmlich ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche bestehen nur, wenn M-COMPUTER vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt
hat.
9.6 Die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler wird für alle an der Herstellung und dem Vertrieb beteiligten Unternehmen ausgeschlossen.
Gibt der Kunde den Liefergegenstand weiter, hat er mit seinem Abnehmer den Ausschluß der Sachmängelhaftung für Produktschäden
zu vereinbaren und haftet jedenfalls gegenüber M-COMPUTER für alle Ansprüche seines Abnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.7 Ein Zurückbehaltungsrecht, ein Anspruch, die eigene Leistung zu verweigern oder die Aufrechnung mit eigenen Forderungen steht dem
Kunden in keinem Falle zu, also insbesondere auch nicht wegen Mängel, Schäden oder Produktfehlern.
9.8 Für Verbrauchsmaterial wird keine Gewähr geleistet. Nimmt der Kunde selbst oder durch Dritte am Liefergegenstand Änderungen vor,
entfällt jede Gewährleistung.
10. Sonstiges
10.1 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwedung kommenden gesetzlichen Bestimmungen.
10.2 Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis.
10.3 Die Unwirksamkeit eines Teiles dieser Vereinbarung läßt deren Gültigkeit im übrigen unberührt.
10.4 Für eventuelle Streitigkeiten ist das sachlich in Betracht kommende Gericht in Wien I. ausschließlich zuständig.
10.5 Loyalität: Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über
Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages
und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten
Schadenersatz in der Höhe eines zweifachen Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.Irrtümer, Druckfehler und Preisänderungen vorbehalten
Datum Unterschrift des Magisters Firmenstempel
AGB als PDF: hier
